Satzung

Queerstein Gotha e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Queerstein Gotha“ und hat seinen Sitz in Gotha.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und den Namenszusatz „e.V." führen.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Aufklärung über und die Beseitigung von gruppenbezogener Diskriminierung und Menschenfeindlichkeit mit besonderem Schwerpunkt auf Diskriminierung wegen sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität und Beziehungsformen. Der Verein klärt die Allgemeinheit zu diesen Themen auf und unterstützt Menschen die aufgrund von persönlichen oder sozfialen Konflikten mit gruppenbezogener Diskriminierung

auf Hilfe angewiesen sind, sowie deren Angehörige.


Die aufgeführten Vereinszwecke sollen verwirklicht werden, insbesondere mittels Durchführung von oder Mitwirkung an öffentlichen Veranstaltungen bspw. die jährliche Durchführung einer Demonstration (Christopher Street Day für Gotha und Umgebung), durch Aufklärungsarbeit mit Hilfe von Infoständen, öffentlichen Aktionen und Ähnlichem, durch Schaffung von Möglichkeiten zum Austausch zu oben genannten Themenfeld.


Der Verein betätigt sich in erster Linie auf dem Gebiet der Region des Landkreises Gotha.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den “Vielfalt Leben – QueerWeg Verein für Thüringen e.V.”, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im unter § 4 gegebenen Rahmen erfolgen.

§ 5 Mitgliedschaft

Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen elektronischen oder schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrages, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.


Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides eine elektronische oder schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.


I.) Ordentliche Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sein, die bereit sind, die Ziele des Vereins aktiv oder materiell zu unterstützen.


II.) Fördermitgliedschaft

Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung und den Planungstreffen kein Stimmrecht.


Natürliche Personen können auf Antrag jederzeit von der Fördermitgliedschaft zur ordentlichen Mitgliedschaft wechseln; über den Antrag entscheidet der Vorstand.


III.) Ehrenmitgliedschaft

Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes ist nur durch elektronische oder schriftliche Erklärung an den Vorstand möglich.

  2. Ein Mitglied kann durch Entscheidung des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wegen:
    a) erheblichen Verstoßes gegen die Ziele und Interessen des Vereins
    b) Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
    c) Nichterfüllung der Voraussetzungen dieser Satzung.

    Vor einer Entscheidung nach §5 Abs. 2 hat der Vorstand das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen zu einer mündlichen, elektronischen oder schriftlichen Stellungnahme aufzufordern.

  3. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger elektronischer oder schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist.

    Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Wochen vergangen sind.


Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen.


Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Beschlusses elektronisch oder schriftlich Widerspruch gegenüber dem Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.


(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages - getrennt für natürliche sowie für juristische Personen - wird durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung bestimmt.


(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


(4) Der Vorstand kann bei Bedürftigkeit auf Antrag den Mitgliedsbeitrag für das jeweilige Geschäftsjahr ganz oder teilweise erlassen.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die

Planungsgruppen.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder an. Sie ist das oberste

beschlussfassende Organ. Nur ordentliche und Ehren-Mitglieder haben mit je einer

Stimme Stimmrecht.


(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt.


(3) Sie wird vom Vorstand - elektronisch oder postalisch - unter Angabe der Tagesordnung einberufen.


(4) Die Einladungsfrist beträgt 5 Tage. Die Frist beginnt mit dem Datum des Versandes der Einladung.


(5) Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Vorstand elektronisch oder schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.


(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn die Hälfte der Mitglieder diese dem Vorstand gegenüber elektronisch oder schriftlich beantragt. Dem Antrag der Mitglieder muss eine gewünschte Tagesordnung zu entnehmen sein.

Die Bestimmungen von § 8 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.


(7) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung mit den anwesenden Stimmen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte eine*n Versammlungsleiter*in und Schriftführer*in.


(8) Beschlüsse werden, sofern kein Mitglied etwas anderes fordert - offen durch Handaufheben und mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


(9) Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind mindestens 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 9a Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet unter anderem über:

a) die Finanzordnung;

b) Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen;

c) Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden sollen;

d) weitere Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden.


Die Mitgliederversammlung kann weiterhin Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie die einfache Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder. In diesem Fall wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für jedes abgewählte Vorstandsmitglied.


Der Mitgliederversammlung sind jährlich insbesondere der Jahresabschluss und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes elektronisch oder schriftlich vorzulegen. Sie kann eine*n Rechnungsprüfer*in bestellen, der dem Vorstand nicht angehören darf und kein Mitglied des Vereins sein muss, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Rechnungsprüfer hat Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Gesetz und Satzung.


(2) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, davon ein*e Vorsitzende*r und zwei Stellvertreter*innen.


(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.


(4) Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.


(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.


(6) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nach dieser Satzung nicht einem anderen Organ übertragen sind. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Weiterhin kann der Vorstand durch mehrheitlichen

Beschluss einen besonderen Vertreter i. S. d. § 30 BGB bestellen.


(7) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstand vertreten, wobei der*die Vorsitzende allein vertretungsberechtigt ist und die Stellvertreter*innen jeweils zu zweit vertretungsberechtigt sind.


(8) Über Konten des Vereins können nur die*der Vorsitzende*r sowie der laut Geschäftsordnung des Vorstands für Konten zuständige Stellvertreter*in jeweils einzeln verfügen.


(9) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt

werden.

§ 11 Planungsgruppen

(1) Eine Planungsgruppe arbeitet projektbezogen. Sie koordiniert und organisiert ein Projekt des Vereins.


(2) Die Planungsgruppen treffen sich regelmäßig innerhalb einer Projektperiode.


(3) Die Planungstreffen werden vom Vorstand einberufen.


(4) Das Planungstreffen gibt sich selbst eine Geschäftsordnung (inkl. Stimmberechtigung und Untergruppen), bei deren Beschluss nur ordentliche und Ehren-Mitglieder stimmberechtigt sind.

§ 12 Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstandes, der Planungstreffen und der Mitgliederversammlungen werden elektronisch oder schriftlich protokolliert und von Versammlungsleiter*in und Schriftführer*in unterzeichnet. Protokolle stehen den Mitgliedern zur insicht zur Verfügung.

§ 13 Kosten- und Aufwandsentschädigungen

Die Mitglieder des Vorstands, die Mitglieder der Planungsgruppen und alle im Auftrag des Vereins tätigen oder auf Einladung anreisenden Personen erhalten die zur Wahrnehmung ihrer Pflichten und Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Aufwendungen nach den jeweils gültigen Bestimmungen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins erstattet.


Die Aufwandserstattung bezieht sich auf die Zahlung von Reisekosten und Honoraren sowie die Erstattung von verauslagten notwendigen Kosten. Reisen und Honorare sind vorher durch den Vorstand oder der*dem besondere*n Vertreter*in nach §10 Abs. 6 zu genehmigen.

Beitragsordnungsordnung

Queerstein Gotha e.V.

§1 Beitragsabführung

Jedes Mitglied ist zu regelmäßigen Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Mitgliedsbeiträge sind jährlich oder halbjährlich zu verrichten.

Mitgliedsbeiträge sind auf das Konto des Vereins zu überweisen.

§2 Beitragsermäßigung und Befreiung

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Der Vorstand kann bei Bedürftigkeit auf formlosen Antrag den Mitgliedsbeitrag für das jeweilige Geschäftsjahr ganz oder teilweise erlassen.

§3 Beitragshöhe

Der reguläre Jahresbeitrag für natürliche Personen beträgt 24€

Der reduzierte Jahresbeitrag für natürliche Personen beträgt 12€

Der Beitrag für eine Fördermitgliedschaft einer natürlichen Person beträgt 60€

Der Beitrag für eine Fördermitgliedschaft einer juristischen Person beträgt 240€, handelt es sich um eine gemeinnützige juristischen Person beträgt der Jahresbeitrag 60€.

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